Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsschluss
1. Der Käufer ist an seine Bestellung (Vertragsangebot) bei Waren, die nicht vorrätig sind und die vom Verkäufer bestellt werden müssen drei Wochen gebunden.

2. Mit Ablauf der Frist nach (1) kommt der Vertrag zustande, wenn der Verkäufer das Vertragsangebot nicht vorher schriftlich abgelehnt hat.

3. Abweichend von vorstehender Ziffer (2) gilt der Vertrag auch dann als geschlossen, wenn er beiderseits unterschrieben wird oder der Verkäufer schriftlich die Annahme der Bestellung (des Vertragsangebotes) erklärt oder der Verkäufer Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt.

 

II. Vertragsinhalt

Grundlage des Vertrages sind die in der unterzeichneten Bestellung festgelegten Vereinbarungen. Ergänzend gelten die nachstehenden Bedingungen.

 

III. Zahlung und Zahlungsverzug

1. Die Preise verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

2. Soweit Abweichendes nicht ausdrücklich vereinbart wurde, ist der Kaufpreis wie folgt zur Zahlung fällig:

  • Bei Verträgen ohne Montageverpflichtung des Verkäufers bei kompletter Übergabe der bestellten Waren;
  • Bei Verträgen mit Montage-/Aufstellverpflichtung des Verkäufers nach Abnahme der Montage-/Aufstellungsleistungen.

3. Soweit vom Käufer nach I. Absatz (3) Vorauszahlungen auf den Kaufpreis geleistet wurden, hat der Käufer bei Eintritt der Fälligkeit nach Absatz (2) als Restkaufpreis nur noch den um die Summe der geleisteten Vorauszahlungen reduzierten Kaufpreis an den Verkäufer zu bezahlen. 

4. Etwaige dem Käufer gesetzlich oder vertraglich zustehende Zurückbehaltungs- und/oder Leistungsverweigerungsrechte bleiben von der vorgenannten Regelung unberührt.

5. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen. 

6. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug und leistet er auch keine Zahlung, nachdem ihm der Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat,

oder verweigert der Käufer die Zahlung der bestellten Ware ernsthaft und endgültig, obwohl ihm kein Leistungsverweigerungs- oder

Zurückbehaltungsrecht zusteht, ist der Verkäufer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz fordern, der auch die

Wertminderung nach Ziffer XI dieser Bedingungen beinhaltet.

 

IV. Lieferung / Lieferfristen

1. Ist „Frei-Haus-Lieferung“ vereinbart, so erfolgt die kostenfreie Lieferung im Umkreis von 30 km vom Sitz des Verkäufers bis zum 2.

Obergeschoss. Wohnt der Kunde weiter als 30 km vom Sitz des Verkäufers entfernt und/oder liegt seine Wohnung über dem 2. Obergeschoss ist

der Verkäufer berechtigt, die Mehrkosten dem Käufer wie folgt in Rechnung zu stellen:

  • Für jeden über 30 km vom Sitz des Verkäufers hinausgehenden und begonnenen Kilometer: € 2,00 (netto) zzgl. der gesetzlich jeweils geltenden Mehrwert-Steuer
  • Für jedes über dem 2. Obergeschoss liegendem Stockwerk: € 50,00 (netto) zzgl. der gesetzlich jeweils geltenden Mehrwertsteuer

2. Ein Anspruch auf Lieferung der Ausstellungsstücke besteht nicht, es sei denn, bei Vertragsabschluss wurde ausdrücklich eine derartige

Vereinbarung getroffen.

3. Unverbindlich genannte Lieferfristen und Liefertermine gelten, soweit ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, auch nur annähernd. Dies

bedeutet, dass ein Anspruch auf Lieferung erst 30 Kalendertage nach dem als unverbindlich bezeichneten Lieferungstermin besteht.

4. Mit vom Käufer nach Vertragsschluss vorgebrachten Änderungen oder Umstellungen verlieren auch fest vereinbarte Liefertermine die

Verbindlichkeit, wenn diese Änderungen oder Umstellungen dazu führen, dass weitere Waren bestellt oder hergestellt oder bereits bestellte Waren beim Hersteller umgebaut werden müssen. In diesen Fällen sind die Liefertermine neu zu vereinbaren, wobei die neue Lieferfrist der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist entspricht.

5. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend bei vom Verkäufer nicht zu vertretenden Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder dem seiner

Vorlieferanten, insbesondere bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, sowie in Fällen höherer Gewalt, die auf unvorhergesehenen und

unverschuldeten Ereignissen beruhen, um die Dauer der tatsächlichen Störung des Geschäftsbetriebes. Der Verkäufer ist verpflichtet, den

Käufer unverzüglich über den Eintritt und die Beendigung solcher Störungen zu informieren.

6. Im Falle der Überschreitung eines unverbindlich vereinbarten Liefertermins ist der Käufer zum Rücktritt oder zur Forderung von

Schadensersatz statt Leistung nur berechtigt, wenn er nach Ablauf einer angemessenen Frist, die bei Küchen vier Wochen beträgt, deren Lauf

nach dem Ablauf der unverbindlich vereinbarten Frist bzw. nach Ablauf der entsprechend den vorstehenden Absätzen verlängerten

unverbindlichen Lieferfrist beginnt, die Lieferung anmahnt und diese dann nicht innerhalb einer weiteren zu setzenden angemessenen Nachfrist

nach Eingang des Mahnschreibens beim Verkäufer an den Käufer erfolgt. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die

Leistung/Lieferung ernsthaft und endgültig verweigert. Der Anspruch des Käufers auf Geltendmachung eines entstandenen Verzugsschadens

sowie auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen bleibt hiervon unberührt.

7. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie im Interesse des Käufers liegen und ihm zumutbar sind. Der Verkäufer wird dem Käufer seine Absicht

zu Teillieferungen vorher mitteilen, damit der Käufer die Möglichkeit hat, die Gründe, die gegen die Zumutbarkeit der Teillieferung sprechen,

dem Verkäufer mitzuteilen. Etwaige durch die Teillieferung resultierenden Versandkosten und sonstige Kosten auf Seiten des Verkäufers gehen

zu seinen Lasten und sind nicht vom Kunden zutragen. Erfüllt der Verkäufer nach Teillieferungen die Restleistung trotz Aufforderung mit

angemessener Fristsetzung durch den Käufer nicht, kann der Käufer Schadensersatz statt Erfüllung der ganzen Leistung nur verlangen, oder

vom gesamten Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der teilweisen Erfüllung des Vertrages kein Interesse hat; im Übrigen gilt die Regelung nach

Absatz (6).

8. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, dass die Vorlieferanten den Verkäufer ohne dessen Verschulden nicht beliefern, ist der Verkäufer zum

Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Gründe, die zu einer Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten erst nach Vertragsschluss mit dem

Käufer eingetreten sind, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Käufer nicht vorhersehbar waren und der Verkäufer nachweist, sich in

zumutbarer Weise vergeblich um eine Ersatzbeschaffung bemüht zu haben. Über diese Umstände hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu

benachrichtigen. Etwaige bereits geleistete Zahlungen des Käufers werden unverzüglich zurückerstattet. Weitergehende gegenseitige

Ansprüche sind ausgeschlossen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz statt der Leistung und zum

Aufwendungsersatz unberührt.

 

V.  Abnahme / Abnahmeverzug

1. Der Käufer ist verpflichtet, die zum vereinbarten Übergabetermin gelieferte Ware zu übernehmen/abzunehmen, wenn kein Grund vorliegt, der

die Nichtübernahme/Nichtabnahme rechtfertigt.

2. Nimmt der Käufer die bestellte Ware ohne rechtfertigenden Grund zum vereinbarten Übergabe-/Abnahmetermintermin nicht ab, obwohl der

Verkäufer ihm die vertraglich geschuldete Ware tatsächlich angeboten hat oder ruft der Käufer die Ware zum vereinbarten Abruftermin nicht ab

und verweigert der Käufer auch nach Ablauf einer ihm vom Verkäufer gesetzten angemessenen Nachfrist unberechtigt die Übernahme/

Abnahme der Ware oder deren Abruf oder hat er ernsthaft und endgültig erklärt, er verweigere die Übernahme/Abnahme, obwohl ihm hierfür

kein rechtfertigender Grund zur Seite steht und der Verkäufer ihm die vertraglich geschuldete Leistung wörtlich angeboten hat, so wird der

vereinbarte Kaufpreis zur Zahlung fällig.

3. Der Käufer hat dem Verkäufer die für die Verzugsdauer bei den Speditionen üblichen Lagerkosten zu erstatten. Der Verkäufer ist aber auch

berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen oder Schadensersatz, statt Erfüllung zu fordern.

4. Der ernsthaften und endgültigen Verweigerung der Abnahme steht die ohne rechtfertigenden Grund abgegebene Erklärung gleich, der

Vertrag werde storniert.

5. Als pauschalen Schadensersatz kann der Verkäufer in diesen Fällen 25 % des Kaufpreises verlangen. Dem Käufer bleibt vorbehalten

nachzuweisen, dass dem Verkäufer ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist.

6. Ein Grund zur berechtigten Verweigerung der Übernahme/Abnahme durch den Käufer liegt immer dann vor, wenn eine gesetzliche Regelung

die Übernahme-/Abnahmeverweigerung rechtfertigt, insbesondere wenn die Ware einen nicht nur unwesentlichen Mangel aufweist oder der

Käufer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

VI. Gefahrübergang

1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Kaufpreis bezahlen zu müssen, geht mit der Übergabe/Abnahme auf den Käufer über.

2. Bei mehrtägigen Montagen, beispielsweise von Küchen, trägt der Käufer die Gefahr auch für solche Schäden, die die Ware erleidet während sie

sich ohne Anwesenheit der Mitarbeiter des Verkäufers in seinem Obhutbereich befindet, es sei denn, die Schäden beruhen auf höherer Gewalt

oder sind vom Verkäufer und seinen Mitarbeitern verursacht.

 

VII. Montage

1. Ist Montage und/oder Aufstellung vereinbart, so ist Voraussetzung, dass diese hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten (Wände, Fußböden,

Zuwege) möglich ist und ein funktionierender Elektroanschluss zur Verfügung steht. Der Verkäufer hat den Käufer insofern bestehende

Bedenken vor der Montage mitzuteilen.

2. Sind hinsichtlich der Montage aufzuhängender Einrichtungsgegenstände wegen der Eignung der vorhandenen Wände besondere zusätzliche

Aufwendungen (bspw. gesonderte Halterungskonstruktionen) erforderlich, so kann der Verkäufer diese zusätzlichen Leistungen mit ortsüblichen

und angemessenen Preisen zzgl. Mehrwertsteuer gesondert in Rechnung stellen.

3. Ohne ausdrückliche gesonderte Vereinbarung ist die Verlegung von Gas-, Wasser- und Elektroanschlüssen sowie Wasserablauf nicht

Bestandteil der vom Verkäufer zu erbringenden Montageleistungen.

4. Die mit der Lieferung, Montage und/oder Aufstellung betrauten Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, den mit dem Käufer

abgeschlossenen Vertrag abzuändern (den Leistungsumfang zu erweitern oder zu verringern) und dürfen deshalb keine Arbeiten auszuführen,

die über die vertragsgegenständlichen Leistungspflichten des Verkäufers hinausgehen. Diese Mitarbeiter sind jedoch zur Entgegennahme von

Übergabe- /Abnahmeerklärungen des Käufers gegenüber dem Verkäufer berechtigt.

 

VIII. Mängelhaftung

1. Die Mängelhaftung richtet sich unter Berücksichtigung dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Kann der Käufer als Art der Nacherfüllung Lieferung einer mangelfreien Sache wählen, so ist zu berücksichtigen, dass nach den

Gepflogenheiten des Küchenhandels und der Küchenindustrie eine Neuherstellung der Sache erfolgen muss, weshalb die Nacherfüllungsfrist der

ursprünglichen Lieferfrist entspricht.

3. Beschreibungen der Ware in Prospekten, Katalogen und Werbemitteln stellen bloße Beschaffenheitsangaben dar. Garantien, Zusicherungen

von Eigenschaften oder die Zusicherung besonderer Einstandspflichten gelten nur als abgegeben, wenn die Begriffe „Garantie“ oder

„Zusicherung“ ausdrücklich genannt werden.

4. Ansprüche aus Garantieerklärungen Dritter, beispielsweise des Herstellers oder Lieferanten, sind unmittelbar beim Garantiegeber geltend zu

machen. Ohne ausdrückliche Vereinbarung haftet der Verkäufer nicht für den Bestand solcher Garantien Dritter, insbesondere nicht im Falle

der Insolvenz des Garantiegebers. 

5. Ist lediglich eine gelieferte Einzelteilkomponente mit einem Mangel behaftet, ist der Verkäufer berechtigt, ein Ersatzlieferungsverlangen des

Käufers durch Leistung einer mangelfreien Einzelkomponente zu erfüllen, soweit dies angemessen und dem Käufer zumutbar ist.     

6. Ist die Ware mit einem Mangel behaftet, der nur zu einer unerheblichen zumutbaren ästhetischen Beeinträchtigung führt, so ist der Käufer nur

zur Minderung berechtigt.

7. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der

Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse und unsachgemäße Behandlung entstehen.

8. Handelsübliche, dem Käufer zumutbare Farb- und Maserungsabweichungen bei den verwandten Materialien, z.B. bei Holz- oder

Steinoberflächen, Textilien (z.B. Möbel oder Dekorationsstoffe) oder bei Leder bleiben vorbehalten.

9. Bei Kastenmöbeln bezieht sich die Holzbezeichnung auf die wesentlichen, insbesondere sichtbaren Flächen der Front. Die Mitverwendung

anderer Holz-, Folien- oder Kunststoffarten, etwa für Seitenteile, Rückwand und Innenausstattung, ist zulässig und stellt keinen Mangel der Ware

dar.

10. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Form der Nacherfüllung verweigern, wenn sie unmöglich oder nur unter Aufwendung

unverhältnismäßiger Kosten möglich ist. 

11. Ansprüche wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

12. Bei gebrauchten Waren, die auch gelieferte Ausstellungsstücke sein können, verjähren Ansprüche wegen Mängeln 12 Monate nach der

Übergabe/Abnahme.

 

IX. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Anspruch auf

Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung oder Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2, Abs. 3 BGB) sind

ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Wesentlich sind insbesondere solche

Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer

regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsausschluss gilt ebenfalls nicht, wenn dem Verkäufer oder seinen gesetzlichen

Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Arglist oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht bei

Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und ebenso nicht bei einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

sowie bei Übernahme einer Garantie oder Zusicherung von Eigenschaften, sofern gerade der Gegenstand der Garantie oder der Zusicherung

die Haftung auslöst.

2. Im Falle einer Haftung bei der Verletzung von Kardinalpflichten ist der Schadensersatz auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden

begrenzt.

 

X. Eigentumsvorbehalt

1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Verkäufers.

2. Der Käufer verpflichtet sich, das Eigentum des Verkäufers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar

für den Käufer, sondern für Dritte bestimmt sind. Er wird den Empfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinweisen.

3. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass der Einbau serienmäßig hergestellter Möbel und Möbelteile nicht dauerhaft erfolgen soll

und diese Möbel bzw. Möbelteile nicht zum wesentlichen Bestandteil des Gebäudes werden sollen.

 

XI. Warenrücknahme

1. Im Falle eines vom Käufer veranlassten Rücktritts des Verkäufers und damit vom Käufer zu vertretenden Rückabwicklung des Vertrages hat der

Verkäufer bei bereits an den Käufer ausgelieferten Waren, sofern kein Verbraucherkreditgeschäft vorliegt, Anspruch auf Ausgleich der

Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung und Wertminderung wie folgt:

  • für in Folge des Vertrages gemachte Aufwendungen wie Transport, Lager- und Montagekosten usw. Ersatz in entstandener Höhe,
  • für Wertminderung und Gebrauchsüberlassung der gelieferten Waren gelten folgende Pauschalsätze: für Möbel und Elektrogeräte sowie Gesamtheiten hieraus

innerhalb des 1. Halbjahres                               25 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 2. Halbjahres                               35 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 3. Halbjahres                               45 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 4. Halbjahres                               55 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 3. Jahres                                      60 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

innerhalb des 4. Jahres                                      70 Prozent des Kaufpreises ohne Abzüge

Die vorbenannten Prozentsätze umfassen die Wertminderung und die Gebrauchsüberlassung, was bedeutet, dass der jeweils einschlägige Prozentsatz (abhängig vom Zeitpunkt der Übergabe/Abnahme der Waren) nur einmal in Ansatz gebracht wird und nicht jeweils für die Wertminderung und nochmals für die Gebrauchsüberlassung. Dem Käufer bleibt der Nachweis offen, dass dem Verkäufer keine oder nur eine geringere Einbuße entstanden ist.

2. Vorstehende Regelung gilt nicht, wenn der Käufer berechtigter Weise die Rückabwicklung des Vertrages fordert, etwa infolge wirksamen

Rücktritts des Käufers nach nicht erfolgter Nacherfüllung trotz angemessener Fristsetzung oder fehlgeschlagener Nacherfüllung.

 

XII. Schlussbestimmungen

1. Es wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Geschäftsbeziehungen oder im Zusammenhang mit diesen erhobenen personenbezogenen

Daten im Sinne von Art. 2 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verarbeitet werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 DSGVO

vorliegen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere aktuelle Datenschutzerklärung.

2. Für Gerichtsstand und Erfüllungsort gelten die gesetzlichen Regelungen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

Schwab Küchen
Gerwigstr. 2
79199 Kirchzarten

 

Tel. +49 (0) 7661 - 93140

Fax. +49 (0) 7661 - 931413

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Mail. info@schwab-kuechen.de

 

 

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